Meister-BAföG
Meister-BAföG - nicht nur für Meister
Bis zu 10.226,– € Unterstützung vom Staat
BAföG: Diese finanzielle Unterstützung gab es früher nur für Hochschulstudenten oder Schüler. Jetzt können auch Berufspraktiker ihren Lehrgang komplett über das sogenannte Meister-BAföG finanzieren.
Für Aufstiegsfortbildungen und zur Existenzgründung
Grundsätzlich richtet sich die Gewährung des Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Das Ziel ist es, Berufspraktiker bei einer beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen bzw. sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Aufgrund dieser Ziele ist die Vergabe des Meister-BAföG an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Für folgende Lehrgänge können Sie Meister-BAföG beantragen:
Sie können das Meister-BAföG für fast alle Lehrgänge beantragen, die auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse oder auf gleichwertige Prüfungen nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Dazu zählen:
IHK-Abschlüsse
(beispielsweise Industriemeister/in Metall IHK bzw. Geprüfte/r Fachkaufmann/-frau Marketing IHK usw.).
Staatliche Prüfungen
(beispielsweise Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in bzw. Staatlich geprüfte/r Mechatroniktechniker/in usw.).
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss.
Welche qualitativen und zeitlichen Voraussetzungen muss die Fortbildung erfüllen?
Ihr angestrebter Lehrgang muss für Sie eine Aufstiegsfortbildung darstellen.
Die Fortbildung muss auf einen Abschluss vorbereiten (also z. B. auf einen IHK- oder auf einen staatlichen Abschluss), der über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.
Bei Teilzeitmaßnahmen (dazu zählen auch Fernkurse) müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Ab dem 01.07. 2009 ergeben sich zahlreiche Verbesserungen:
So wird künftig nicht nur die erste, sondern auch eine Aufstiegs-Fortbildung gefördert. Außerdem erhalten alle, die eine Fortbildung bestanden haben, einen Darlehenserlass von 25% des auf die Prüfungs- und Kursgebühren entfallenden Restdarlehens.
Für Fortbildungswillige mit Kindern wird der Kinderzuschlag auf 210,- Euro pro Monat angehoben und zu 50% bezuschusst.
Alleinerziehende bekommen zugleich einen Kinderbetreuungszuschlag von 113,- Euro pro Kind und Monat.
Existenzgründer erhalten nach der Fortbildung bei der dauerhaften Einstellung eines neuen Mitarbeiters oder Auszubildenden einen Darlehensteilerlass von 33%.
Aufstiegsfortbildungen in der Altenpflege und für Erzieher werden künftig auch nach dem AFBG gefördert.
Erhalten Sie Meister-BAföG auch für einen Fernkurs?
Ja. Und zwar dann, wenn der Fernkurs von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln geprüft und zugelassen ist.
Zusätzlich hat Ihr Fernkurs die allgemeinen Fördervoraussetzungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu erfüllen. Der Fernkurs muss also ebenfalls auf öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten usw.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Ihre berufliche Vorbildung
Sie können das Meister-BAföG beantragen, wenn Sie Handwerker oder eine Fachkraft sind. Dabei müssen Sie über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung verfügen oder über einen vergleichbaren Berufsabschluss.
Sie besitzen keine abgeschlossene Berufsausbildung?
Sie können auch dann Meister-BAföG beantragen, wenn Sie nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
In diesem Fall brauchen Sie aber eine mehrjährige und einschlägige Berufspraxis. Diese muss fachlich zu Ihrem angestrebten Fortbildungsziel passen.
Wie viel Berufspraxis Sie nachweisen müssen ist abhängig vom Lehrgangsziel.
Bitte informieren Sie sich deshalb darüber, was speziell für Sie und Ihren Lehrgang gilt. Auskunft erhalten Sie bei der Behörde, die für Ihren Meister-BAföG-Antrag zuständig ist. Das kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In der Regel ist es deshalb empfehlenswert, wenn Sie sich zunächst an Ihr Landratsamt wenden.
Gibt es eine Altersgrenze für die Gewährung von BAföG?
Nein. Eine solche Grenze gibt es nicht.
Welche finanziellen Leistungen erhalten Sie?
Sie erhalten einen Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, höchstens jedoch bis derzeit 10.226,– €. Auch die Kosten einer evtl. anfallenden Prüfungsgebühr müssen Sie nachweisen. Schicken Sie eine Kopie des Gebührenbescheides an die Behörde, die Ihren Meister-BAföG-Antrag bewilligt hat. Der Maßnahmebeitrag besteht aus zwei Anteilen: einem Zuschuss von 30,5% (diesen müssen Sie nicht zurückzahlen) und einem Bankdarlehen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre– zins- und tilgungsfrei.
Darüber hinaus gelten vor allem für zukünftige Existenzgründer besonders günstige Rückzahlkonditionen. Sie müssen das Ihnen zustehende Darlehen aber nicht in Anspruch nehmen.
Wie lange wird das Meister-BAföG gezahlt?
Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer des Lehrgangs.
Teilzeitmaßnahmen (wie Fernkurse) dürfen höchstens 48 Monate dauern.
Haben Sie einen Rechtsanspruch auf das Meister-BAföG?
Ja. Es besteht ein individueller Rechtsanspruch. Bedingung ist, dass Sie selbst sowie der Fortbildungskurs die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllen. Die wesentlichen Punkte haben wir Ihnen bereits kurz genannt.
Hinweise zum Antragsverfahren
Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend können Sie nur dann Meister-BAFöG beantragen, wenn Sie sich verbindlich zu einem entsprechenden Kurs angemeldet haben.
Die Behörde benötigt für die Bearbeitung Ihres Antrags in der Regel acht Wochen.
So verfahren Sie mit Ihrem Antrag auf Meister-BAföG:
Für alle, die einen Lehrgang absolvieren, besteht der Antrag aus drei Formblättern:
A, B und Anlage zu B.
Das müssen Sie tun:
Formblatt A:
Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG).
Formblatt A verbleibt bei Ihnen. Bitte füllen Sie es aus. Heben Sie dieses Formblatt zunächst auf. Später werden Sie es, gemeinsam mit den anderen ausgefüllten Formblättern, an die zuständige Behörde schicken.
Formblatt B:
Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte.
Tragen Sie hier die Angaben zu Ihrer Person und zur Behörde ein, von der Sie den Förderantrag erhalten haben. Formblatt B wird Ihnen von der Fortbildungseinrichtung ausgefüllt zurück geschickt.
Anlage zu Formblatt B:
Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen (durch die Fortbildungsstätte auszufüllen).
Bitte schicken Sie das Formblatt „Anlage zu B“ an die Fortbildungseinrichtung.
Legen Sie Ihrer Sendung folgende Nachweise bei:
- Tabellarischen Lebenslauf, eigenhändig unterschriebene Kopien der Schulabschlusszeugnisse (Abschlusszeugnis von allgemeinbildenden Schulen und der Berufsschule)
- Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (Prüfungszeugnis bzw. Gesellenbrief)
- Arbeitszeugnisse sowie eine genaue Beschreibung Ihrer derzeitigen Tätigkeit
- Nachweis der von Ihnen ausgeübten Position und Aufgaben im Unternehmen sowie der Dauer der Beschäftigung. (Dieser Nachweis dient zur Bescheinigung Ihrer Berufspraxis.)
Die Fortbildungseinrichtung füllt das Formblatt aus und schickt es der prüfenden Behörde. Diese sendet es Ihnen zurück. Am Schluss liegen Ihnen alle drei Formblätter vor. Bitte schicken Sie diese komplett an die Behörde, die für die Entgegennahme Ihres Förderantrages zuständig ist.
Tipp: Ein Download aller Formblätter ist möglich unter: www.meister-bafoeg.info
Bildungsangebote für das Meister-BAföG
Für diese Lehrgänge können Sie in der Regel (je nach zuständiger Behörde) Meister-BAföG beantragen:
- Staatlich geprüfte/r Maschinenbautechniker/in
- Staatlich geprüfte/r Informations- und Kommunikationstechniker/in
- Staatlich geprüfte/r Mechatroniktechniker/in
- Geprüfte/r Industriemeister/in IHK Metall – Meisternetz
- Geprüfte/r Industriemeister/in IHK Metall – Meisternetz mit AEVO
- Geprüfte/r Industriemeister/in Metall AEVO
- Geprüfte/r Industriemeister/in IHK Elektrotechnik
- Geprüfte/r Industriemeister/in IHK Elektrotechnik AEVO
- Meister/in für Bahnverkehr mit AEVO
- Geprüfte/r Technischer Betriebswirt/in IHK
- Geprüfte/r Industriefachwirt/in IHK**
- Geprüfte/r Handelsfachwirt/in IHK**
- Geprüfte/r Fachkaufmann/-frau Marketing IHK**
- Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in IHK**
- Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen IHK
- Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in IHK**
- Steuerfachwirt/in – Vorbereitungskurs*
- Steuerberater/in – Vorbereitungskurs*
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in – Personalwirtschaft
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in – Absatzwirtschaft
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in – Finanzwirtschaft
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in – Wirtschaftsinformatik
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in – Logistik
- Geprüfte/r Personalfachkaufmann/-frau IHK**
- Geprüfte/r Tourismusfachwirt/in IHK
- Wirtschaftsfachwirt/in IHK
* Die Steuerberaterkammer des zuständigen Landkreises prüft die Voraussetzungen. Unterlagen werden keine benötigt.
** Sie können Ihre Zulassungsvoraussetzung selbständig durch die zuständige IHK prüfen lassen. Unterlagen werden dann nicht benötigt.